Urheberrecht, Teil 1. Eine Errungenschaft für alle

Im ersten Teil unserer zweiteiligen Reihe zum Urheberrecht widmen wir uns einer generellen Definition des Urheberrechts und seinen größten Fallstricken.

06.03.2014 · BoD Wissen

Alle paar Jahre rennt jemand gegen eine Bastion an, oft aus Reformzwang, manchmal auch aus der Überzeugung, dass Veränderungen einfach gut für unsere Lebenswirklichkeit sind. So war es schon vor etlichen Jahren mit dem Kampf gegen die Buchpreisbindung. Heute steht das Urheberrecht mit dem Rücken zur Wand. Dabei schützt es keineswegs nur die Großkonzerne, sondern vor allem die Schöpfer geistiger Werke. Und es schützt letztlich auch jeden einzelnen Nutzer, zum Beispiel vor minderwertigen Produktfälschungen. In der von beiden Lagern dogmatisch geführten Auseinandersetzung verhärten sich die Fronten. Den Begriff des geistigen Eigentums hält der Blogger Kai Biermann (www.neusprech.org) für eine Propagandavokabel und bezieht sich auf den Dichter Hoffmann von Fallersleben:
Urheberrecht
„Die Gedanken sind frei — das ist der große Nachteil von Dingen, die sich nicht anfassen lassen. Zumindest aus Sicht derer, die trotzdem gern allein über sie herrschen und Profit aus ihnen schlagen wollen. Wer jedoch versucht, Ideen einzusperren, der enthält damit der Gesellschaft etwas vor und läuft Gefahr, viele Menschen zu Verbrechern zu erklären und eine Zensur zu installieren. Viele also zahlen einen hohen Preis, damit einer profitiert. Genau das will der Begriff verschleiern.“ Doch ohne ein geregeltes Recht am geistigen Eigentum gäbe es nicht einmal den Computer, auf dem Blogger wie Kai Biermann solche Dinge schreiben können.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht verhilft den Erzeugern geistiger Werke (Erfindungen, Kunst, Wissenschaft, Unterhaltung) zu ihren Einnahmen und war einst der wichtigste Schritt bei der Überwindung von vertikaler Abhängigkeit (vom Landesherrn, der die Druckprivilegien vergab) und geistigem Diebstahl (in Form eines blühenden Nachdruckbetriebs zum Schaden der Autoren). Das Urheberrecht lässt es jedem offen, seine Werke kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, was auch häufig geschieht, z.B. mit sog. „rechtefreier Musik“, freien Bilderdatenbanken, GNU-Lizenzen, Freeware, Blogs, Wikipedia usw. Ebenso steht es jedem Eigentümer solcher Werke frei, auf die Verwertung seiner Rechte zu bestehen.

justitia
Das Urheberrecht legt fest, dass derjenige, der das Werk geschaffen hat, über Form und Umfang von dessen Verwertung entscheiden darf. Dieser Urheber kann anderen das Recht einräumen, das Werk zu verwerten – und dafür muss man ihn bezahlen. Räumt der Urheber niemandem solche Rechte ein, darf auch niemand das Werk verwerten. Für Buchautoren gilt dieses Recht siebzig Jahre über ihren Tod hinaus. Keineswegs dient die Regelung den Verwertern, sondern sie dient den Erzeugern selbst, da sie ihren Erben zugutekommt. Verkürzt man die Schutzfrist, machen sich sofort Reprintverlage sehr viele der freien Titel zu eigen. Diese Nachdrucke sind oft sehr teuer und stellen keine freie Verbreitung der Werke an die Allgemeinheit dar.

Die Hauptprobleme des Urheberrechts: Es wird der veränderten Medienwelt nicht gerecht

Wir leben in einer digitalen Welt, in der schon Schüler ihre Hausaufgaben und Referate dadurch vorbereiten, dass sie irgendwelche Funde aus dem Internet in irgendeiner Weise aneinanderhängen. Bis in die höchsten Staatsämter gibt es Menschen, die sogar für ihre Doktorarbeiten plagiiert haben. Google, Youtube, Wikipedia und viele andere Großfirmen haben großen Anteil daran, dass sich die Auffassung etabliert hat, dass im Internet alles frei ist und sich jeder alles nehmen kann. Auf dieser Grundlage hat sich bei den Nutzern – die ihrerseits auch wieder Erzeuger von neuen Werken sein können – eine Anspruchshaltung entwickelt, bei der die eigentlichen Eigentümer zu kurz kommen. Die Web-2.0-Generation hat schon deshalb kein Verständnis für die Honorarwünsche der Autoren, weil sie selbst ja unentwegt Blogs und Kurznachrichtendienste vollschreibt – und zwar ohne Honorar! Das Urheberrecht bildet diese Nutzungswirklichkeit nicht ab.

Urheberrecht muss durchgesetzt werden

Wenn man als Urheber eines Buchs den Verdacht hat, dass sein Erzeugnis im Internet vervielfältigt wird, muss man zuerst ermitteln, wer dafür verantwortlich ist. Schon das ist nicht leicht. Und dann muss man seine Rechte noch durchsetzen. Es ist gut, wenn man sich dabei auf den Verwerter (Verlag) verlassen kann. Das Internet hat das massenweise Vervielfältigen von Texten, Bildern und Musik möglich gemacht, und auch wenn man den ersten Dieb ausfindig macht, kann das Werk längst schon viele Male weiterverbreitet worden sein. Vor allem betrifft das Filme und Bilder, in sehr hohem Maße auch Texte und Musikwerke, außerdem Hörbücher.

Urheberrecht ist nicht diversifiziert genug

Wenn Belletristik-Autoren mit Unterhaltungskonzernen und Saatgutfirmen über einen Kamm geschoren werden, nur weil jede dieser Gruppen sich bei der Formulierung ihrer Interessen auf irgendeine Form geistigen Eigentums beruft, zeigt sich daran die Unzulänglichkeit des Begriffs. Es ist ja ein himmelweiter Unterschied, ob man sein Gedichtbändchen vor unerlaubtem Nachdruck schützen will oder ob sich eine Großfirma das Patent auf eine bestimmte Weizensorte sichert, die niemand erdacht oder erfunden hat. Unterhaltungsmusik kann zum Volksgut werden, man mag also dazu tendieren, dass ein Lied wie „Yellow Submarine“ wirklich bereits allen gehört und niemand zur Kasse gebeten werden sollte, weil er es irgendwo aufführt.

Der zweite Teil der Reihe beschäftigt sich mit der Rechtslage für Selfpublisher.

Text: Alexander Glück

Alexander Glück

Autor:
Alexander Glück

Alexander Glück stammt aus Wiesbaden, studierte in Mainz die Fächer Buchwesen, Deutsche Volkskunde und Politikwissenschaft und arbeitet seit 1997 als freier Journalist und Buchautor in Wien und Hollabrunn. Seine Beiträge erscheinen u.a. in der Wiener Zeitung, Frankfurter Rundschau, Neuen Züricher Zeitung, im Stern und bekannten Branchenfachzeitschriften wie Buchreport und Börsenblatt.

Kommentare

  • Danke für die guten Informationen.
    Mein Roman „Eine Socke voller Liebe“ wird bei Amazon von ausländischen Verlagen anfangs für über 30,-, jetzt für 28,- Euro angeboten. Vom BoD Kundendienst erhalte ich seit Monaten die Auskunft, es würde geprüft, ob das rechtens ist. Ich hätte ja keine Nachteile dadurch (was ich in Frage stelle), weil niemand den doppelten Preis für ein Buch bezahlen würde. Ich sehe allerdings meine Rechte als Autor verletzt und kann nicht ausschließen, dass es sich um illegale Kopien meines Buches handelt.
    Hat BoD meine Urheberrechte nicht geschützt?
    Was kann ich unternehmen, damit diese Anbieter aus dem Internet verschwinden?

  • Solche Angebote von Amazon in der Regel werden auch als „gebraucht“ kenntlich gemacht. Wenn man dann mal so tut als ob man so ein Buch haben möchte, ohne die bestellung zu bestätigen, kommt man schnell drauf das es Privatpersonen sind oder Re-Buy-Unternehmen z.b. Ausserdem erhalten ja Händler einen besseren Preis vom Verlag zum Teil bis zu 40% und wenn die Unternehmen wie Amazon es neu günstiger abegeben wollen dann wohl zu deren eignen Nachteil um günstiger zu erscheinen. Neu kosten die Bücher in der Regel den vollen Preis. Ich hatte mich auch schon gewundert das Amazon mein 1. Buch als „tausendfach auf Lager und erhältlich“ kennzeichnete, und dem Hinweiß: Lieferung bis zu 1 Woche, :D – ich aber weit weniger Verkäufe laut Bod zu dem Zeitpunkt hatte… Es kann natürlich auch anders sein, aber auch das möchte ich nicht hoffen …

  • Guten Tag

    Ich habe folgende Frage: bleiben die Rechte des abgedruckten BoD-Buches beim Verlag – oder bei mir? Kann ich somit ein Buch drucken lassen, in Umlauf bringen, nach einer gewissen Zeit daran Änderungen vornehmen und es gar unter anderem Namen wieder in Umlauf bringen oder bei einem anderen, regulären Verlag, verlegen?

    Vielen Dank für eine juristische Antwort.

    M.f.G

    • Hallo Georg,
      während der Laufzeit des Buchvertrages geben Autoren die exklusiven Vertriebs- und Druckrechte an BoD, das Urheberrecht bleibt stets beim Autor. Im Rahmen einer Neuauflage (Abschluss eines neuen Buchvertrages) können jederzeit Änderungen vorgenommen werden (auch Namensänderungen). Bei einem anderen Verlag können BoD-Autoren den entsprechenden Titel nur verlegen, wenn vorher der Buchvertrag mit BoD aufgelöst wurde. Entweder durch reguläre Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit oder durch sofortige Kündigung unter Zahlung der im Buchvertrag genannten Aufhebungspauschale.
      Bei Fragen zum Buchvertrag o.ä. wende dich gern an unseren Kundenservice.

      Viele Grüße
      Anja von BoD

  • Im Autorenvertrag werden über den Buchdruck hinaus auch die Rechte an einer Vertonung (Hörbuch) an BoD abgetreten.
    Allerdings bietet BoD selbst überhaupt keine Hörbücher an!
    Autoren haben auch nicht die Möglichkeit über BoD soetwas wie CD on Demand zu realisieren.

    Sehe ich das richtig, dass die juristische Folge der Abtretung eine vermarktungstechnische Blockade von Hörbüchern ist, obwohl BoD selbst überhaupt keine Hörbücher anbietet?

    Was ist, wenn beispielsweise Inhalte eines Buches als Musical verarbeitet werden. Hier ist selbstverständlich das Urheberrecht betroffen – auch der Autorenvertrag mit BoD?

    Solange diese Einschränkungen (Hörbuch) bestehen, muss ich mich bedauerlicherweise nach anderen Lösungen umsehen.

    • Hallo Gerome,
      es ist möglich, dass du die Hörbuchrechte an deinem Manuskript zurück bekommst.
      Viele unserer Autorinnen und Autoren haben mittlerweile aus ihren Büchern ein Hörbuch produzieren lassen und wir möchten da auch nicht im Weg stehen.
      Es reicht aus, wenn du uns einfach eine E-Mail schreibst, mit der Bitte die Rechte einer Vertonung zu erhalten.
      Viele Grüße
      Jessy von BoD

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